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810 2024 84

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. August 2024 (810 24 84)

Basel-Landschaft · 2024-08-07 · Deutsch BL

Warnungsentzug des Führerausweises / Ungenügende Ladungssicherung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. August 2024 (810 24 84) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises / Ungenügende Ladungssicherung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Patrick Somm, Advokat und Notar gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Führerausweisentzug (RRB 19. März 2024) A. Am 22. März 2023 um 14:54 Uhr fuhr A. (geboren am XX. XX. 1983) als Lenker eines Sattelschleppers (Marke MERCEDES-BENZ Actros) sowie Sattel-Sachentransportanhängers (Marke FAYMONVILLE) innerorts in B. auf dem C. weg in Fahrtrichtung D. . Auf der Ladefläche des Sattel-Sachentransportanhängers führte A. Ladegut mit, welches er mit zwei Spansets festgemacht hatte. In der scharfen Linkskurve vom D. weg in die E. strasse (Fahrtrichtung Kreuzung F. ) kamen die hintersten zwei aufeinandergestapelten Kranballast-Elemente, welche je 11.155 Tonnen wiegen, ins Rutschen und fielen in der Folge rechts über die Bordwand des Sattel-Sachentransportanhängers auf die Fahrbahn der rechten Fahrspur, welche danach an mehreren Stellen Belagsschädigungen aufwies. Eine Drittperson meldete den Vorfall der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft (Polizei). B. Aufgrund des hiervor beschriebenen Vorfalles erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) A. mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 sowie Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend ebenfalls Polizei), A. mit Schreiben vom 5. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 für drei Monate. Die Polizei teilte A. zudem mit, dass er ihr seinen Führerausweis bis spätestens am 2. Januar 2024 mit eingeschriebenem Brief zustellen müsse. Begründet wurde der verfügte Führerausweisentzug mit der ungenügenden Ladungssicherung und dem Verlieren von zwei aufeinander gestapelten Kranballast-Elementen. Aufgrund des Verschuldens sowie der Gefährdung handle es sich vorliegend um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. D. Dagegen erhob A. , vertreten durch Dr. Patrick Somm, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). E. Am 24. Oktober 2023 stellte A. seinen Führerausweis der Polizei zu. F. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 händigte die Polizei A. den Führerausweis wieder aus und wies ihn darauf hin, dass der Entzug noch bis und mit 23. Januar 2024 andaure. G. Mit Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2024 (RRB) wies der Regierungsrat die gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhobene Beschwerde von A. ab. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt vorschriftswidrig unterlassen habe, das auf der Ladefläche des Sattel-Sachentransportanhängers mitgeführte Ladegut genügend zu sichern. Dieser Vorfall stelle eine schwere Widerhandlung dar, weil durch das Verlieren von zwei Elementen von je 11 Tonnen Gesamtgewicht eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Personen bestanden habe und das Verschulden als grobfahrlässig einzustufen sei. H. Gegen diesen Entscheid erhob A. , nach wie vor vertreten durch Dr. Somm, mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, dass der Entscheid des Regierungsrats vom 19. März 2024 aufzuheben und ein Warnungsentzug für die Dauer von maximal einem Monat zu verfügen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, dass sich die Verwaltungsbehörde – wenn keine neuen Erkenntnisse vorliegen – an die Beurteilung der Strafbehörde zu halten habe, um widersprechende Entscheide zu vermeiden. Zudem sei sein Verschulden vorliegend höchstens als mittelschwer zu qualifizieren, denn er habe nur die Sicherung durch die Bordwandstützen vergessen, was lediglich einer einmaligen pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit geschuldet sei. Es habe auch keine ernstliche Gefahr für Dritte vorgelegen. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Der Regierungsrat lässt sich mit Eingabe vom 10. April 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid deren kostenfällige Abweisung. J. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. K. Mit Schreiben vom 26. April 2024 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.2 Fehlt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde in der Regel nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seinen Führerausweis am 24. Oktober 2023 vorsorglich abgegeben. Laut Vernehmlassung der Polizei vom 16. November 2023 dauerte der Führerausweisentzug bis zum 23. Januar 2024. Diese dreimonatige Entzugsdauer ist aktuell bereits verstrichen, weshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde der Führerausweisentzug von drei Monaten nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Allerdings würden sich spätere Führerausweisentzüge an der Qualifikation und Dauer von früheren orientieren (Kaskadensystem). Sollte also der Beschwerdeführer dereinst innert den Fristen des SVG eine erneute Widerhandlung gegen das SVG begehen, die mit einem Führerausweisentzug geahndet wird, spielt es für dessen Dauer eine Rolle, wie das früheres Verhalten sanktioniert worden ist. Der Beschwerdeführer müsste also im Wiederholungsfall innerhalb der Fristen des SVG aufgrund des bestehenden Registereintrags mit der Anordnung zunehmend strengerer Massnahmen rechnen (vgl. Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG). Er ist deshalb in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Die Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie 16a - c SVG betreffen den sogenannten Warnungsentzug ( Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2022, 9. Auflage, N 14 zu Art. 16 SVG). Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 4.1 ; René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236). 4.2 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. 4.3 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 4.4 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt ( Bernhard Rütsche / Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 4.5.1 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). 4.5.2 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 6.5 ). 5.1 Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die auf dem Sattel-Sachentransportanhänger mitgeführten schweren Kranballast- Elemente hinreichend zu sichern. Die Ladung sei auf Antirutsch-Matten lediglich mit zwei Spansets festgezurrt worden. Damit habe der Beschwerdeführer unzureichende Sicherungsmittel gewählt, welche für sich allein nicht geeignet gewesen seien, eine solch schwere Ladung zu sichern. Zudem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Bordwandstützen (Rungen) als weiteres Sicherungselement zu montieren, was jedoch für einen sicheren Transport zweifellos notwendig gewesen wäre. Somit seien die Kranballast-Elemente nicht genügend gegen das Wegrutschen beziehungsweise Verlieren gesichert gewesen, weshalb sie in der scharfen Linkskurve in die E. strasse ins Rutschen gekommen und rechts über die Bordwand auf die Fahrbahn gefallen seien. Der Vorfall sei in B. im lnnerortsbereich mit mehreren Fahr-spuren, einer Einfahrt zu einem Parkhaus und insbesondere neben einem Trottoir passiert. Das Verlieren solch schwerer Gegenstände stelle an und für sich schon eine ausserordentlich schwere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und vor allem von Fussgängern dar. Es sei reinem Glück zu verdanken, dass niemand geschädigt worden sei. Indem der Beschwerdeführer eine Ladung mit einem Gesamtgewicht von über 22 Tonnen verloren habe, habe er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende und insbesondere Fussgänger im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG geschaffen. 5.2 In Bezug auf das Verschulden führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur mit der Thematik Ladungssicherung bestens vertraut sei, wodurch an ihn diesbezüglich erhöhte Erwartungen zu stellen seien. Trotz seines Fachwissens habe er es unterlassen, die Ladung korrekt zu sichern. Sein Handeln beziehungsweise Nichthandeln müsse daher als grobfahrlässig betrachtet werden. Daran ändere der geltend gemachte Umstand, dass er konzentriert und mit angepasster Fahrweise unterwegs gewesen sei, nichts. 6.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gebunden sei, während in rechtlicher Hinsicht ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden vermöge. Allerdings gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung in jedem Fall, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb sich die Verwaltungsbehörde einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters grundsätzlich anzuschliessen habe, auch wenn sie selber das Verschulden anders beurteile. Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden. Administrativrechtlich entspreche dies einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16a resp. Art. 16b SVG. Dabei habe sich die Staatsanwaltschaft auf dieselben Akten gestützt, wie sie auch der Vorinstanz vorgelegen hätten. Es seien somit weder zusätzliche, im Strafverfahren nicht vorhandene Beweismittel noch neue ersichtlich, welche ein Abweichen von den Feststellungen im Strafverfahren rechtfertigen würden. Weiter sei die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl der Praxis des Bundesgerichts gefolgt, weshalb sich vorliegend die Verwaltungsbehörde der vertretbaren Ermessensausübung der Strafbehörde anzuschliessen habe. Bei dieser Ausgangslage könne administrativrechtlich höchstens von einem mittelschweren Verschulden gesprochen werden. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur täglich im Strassenverkehr unterwegs sei und dadurch über eine sichere und verantwortungsbewusste Fahrweise inklusive gute Kenntnisse der Ladungssicherheit verfüge. Zudem sei er seit beinahe 20 Jahren im Besitze des Führerausweises und habe sich seit 10 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es könne deshalb von einem ausgezeichneten automobilistischen Leumund gesprochen werden. 6.2 In Bezug auf den strittigen Vorfall macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit angepasster Fahrweise unterwegs gewesen sei und seine Konzentration vollständig auf die Strasse gerichtet gewesen sei. Weiter seien die Kranballast-Elemente aufgrund der tiefen Fahrtgeschwindigkeit und des hohen Gewichts sofort vom Anhänger gerutscht, sodass sie nach einem ersten Aufprall in unmittelbarer Nähe zum Anhänger direkt liegengeblieben seien. Aufgrund des überschaubaren Verkehrsaufkommens habe deshalb keine ernsthafte Gefährdung für Dritte bestanden, sondern es habe höchstens eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vorgelegen. Zudem habe er die Kranballast-Elemente mit Anti-Rutsch-Matten und Spannseilen gesichert. Dass er die Montage der hinteren Bordwandstützen als weiteres Element zur Sicherung vergessen habe, sei einer einmaligen pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit geschuldet, die aber keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstelle und auch nicht als Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für Dritte qualifiziert werden könne. Insgesamt seien deshalb die Voraussetzungen von Art. 16c SVG zu verneinen. Es handle sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG, für welche ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat zu verfügen sei. 7.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi / Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen darf (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4). Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen (BGE 139 II 95 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhaltsfeststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 129 II 312 E. 2.4 S. 315 = Pra 2004 Nr. 4; BGE 105 Ib 18 E. 1a mit Hinweisen = Pra 68 Nr. 106). 7.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens –ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; KGE VV vom 19. Januar 2022 [810 21 251] E. 4.4; KGE VV vom 26. August 2009 [810 09 79/202] E. 5). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4). 8.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag (gegen 15.00 Uhr) des 22. März 2024 innerorts in B. auf dem C. weg in Fahrtrichtung D. auf der Höhe C. weg nach der scharfen Linkskurve zwei Kranballast-Elemente mit einem Gewicht von je 11.155 Tonnen verlor, weil die Ladung ungenügend gesichert war. Zudem ist unbestritten, dass diese beiden Elemente auf die rechte Fahrspur fielen. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorfall mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG eingestuft (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Es gilt der Grundsatz, dass einfache Verkehrsregelverletzungen administrativrechtlich in der Regel zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16a oder 16b SVG führen. Grobe SVG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG stellen dagegen in der Regel eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG dar. Entsprechend geht das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen aus (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 5.1 ). 8.2 Der vorinstanzlichen Ansicht, die Administrativbehörde habe vorliegend vom gleichen Sachverhalt auszugehen wie die Staatsanwaltschaft, kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Ausführungen zum Sachverhalt im Strafbefehl vom 29. Juni 2023 seien die Kranballast-Elemente auf die Fahrbahn gefallen. Aus den sich in den Akten befindenden polizeilichen Fotos wird dagegen ersichtlich, dass mindestens ein Kranballast-Element teilweise auch das Trottoir touchierte. Dabei handelte es sich um dasjenige Element, welches durch den Aufprall zerbrach. Ob das andere Element, welches nicht zerbrach, ebenfalls auf das Trottoir fiel, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weil dieses im Zeitpunkt der polizeilichen Fotoaufnahmen bereits geborgen worden war. So oder anders ist aktenkundig festzustellen, dass ein über 11 Tonnen schweres Kranballast-Element nicht nur auf die Fahrbahn, sondern zumindest teilweise auch auf das Trottoir fiel (vgl. Bilder des dem Polizeirapport vom 16. April 2023 beigelegten Fotoblattes). Diese Sachverhaltsfeststellungen, welche der Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage bekannt sein mussten, wurden von ihr nicht explizit berücksichtigt, obwohl ihr bei der Prüfung der Frage, ob eine zumindest abstrakte ernstliche Gefahr für andere geschaffen wurde, durchaus Bedeutung zukommt. Insofern hat das Kantonsgericht in casu erstellte Tatsachen administrativrechtlich zu qualifizieren, die vom Strafrichter nicht berücksichtigt worden sind. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht vorliegend nicht an die tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen der Strafverfolgungsbehörden gebunden ist. 8.3 Unabhängig von der Frage nach der tatsächlichen Bindungswirkung ist weiter festzuhalten, dass das Kantonsgericht in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei ist, da der Beschwerdeführer nicht persönlich vom Strafrichter einvernommen wurde. Zudem sind die Behörden im Administrativverfahren nicht an eine falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörde gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024). Damit stellt sich vorliegend für das Kantonsgericht in administrativrechtlicher Hinsicht die Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 8.4 Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer eine doppelte Sorgfaltspflichtverletzung vor. Diese bestehe einerseits in der ungenügenden Ladungssicherung durch Rutschmatten beziehungsweise Spansets und andererseits in der Unterlassung der Montage der seitlichen Stützen am Anhänger, die ein Abrutschen der Ladung hätten verhindern sollen. Der Beschwerdeführer bemängelt die Beurteilung seiner Sorgfaltspflicht insofern, als dass er nur das Unterlassen der Montage der seitlichen Stützen anerkennt, wobei es sich dabei zudem lediglich um eine einmalige pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gehandelt habe. Die Vorinstanzen hätten deshalb zu Unrecht angenommen, er habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Die Ladung muss in jedem Fall genügend gesichert sein. Auszugehen ist von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG, wonach eine Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 18 zu Art. 30). Es reicht weiter nicht aus, dass die Ladung für den normalen Verkehr und das dazugehörige Bremsen genügend gesichert ist. Die Dichte des Verkehrs, die Zunahme der Vorfälle und Unfälle aller Art und Schweregrade rechtfertigen strengere Anforderungen. Die Stabilität der Ladung muss daher selbst bei leichten Unfällen gewährleistet sein. Darunter fallen u.a. leichtere Kollisionen, das Rutschen auf nassem oder eisigem Untergrund, das in einem seitlichen Zusammenstoss mit einer Mauer oder einer Barriere mündet. Diese Art von Unfällen haben oftmals keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den Zustand des Fahrzeuges. Die Intensität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, kann jedoch schwere Folgen haben ( Weissenberger , a.a.O., N 20 zu Art. 30). Für die Sicherung der Ladung ist schliesslich der Führer des Fahrzeuges verantwortlich ( Céline Schenk , in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 42 f. zu Art. 30). 8.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer Linkskurve bei normaler Fahrweise zwei Kranballast-Elemente mit einem Gewicht von je 11.155 Tonnen verlor (vgl. E. 8.1 hiervor). Entsprechend ist erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Ladungssicherung bestehend aus Spanngurten und Rutschmatten nicht in der Lage war, das Herunterfallen zu verhindern, weshalb die konkrete Ladungssicherung als ungenügend betrachtet werden muss. Fest steht weiter, dass ein über 11 Tonnen schweres Kranballast-Element nicht nur auf die Fahrbahn, sondern zumindest teilweise auch auf das Trottoir fiel (vgl. E. 8.2 hiervor). Wie bereits ausgeführt, genügt es rechtsprechungsgemäss, wenn eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, was der Fall ist, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Vorliegend waren insbesondere Fussgänger abstrakt erheblich gefährdet, da sie weniger als andere Verkehrsteilnehmer, welche dieselbe Verkehrsfläche beanspruchen wie der verunfallte Sattelschlepper, auf den fahrenden Verkehr achten müssen. Wäre in casu ein Fussgänger von einem der heruntergefallenen Kranballast-Elemente getroffen worden, wäre er aufgrund deren Masse mindestens schwer verletzt oder sogar getötet worden. Aber auch ein anderer Strassenbenützer (insb. ein Velo- oder Motorradfahrer) hätte das gleiche Schicksal erleiden können. Die E. strasse mündet bei der Kreuzung F. sowohl in die G.

- als auch in die H. strasse und stellt damit eine Verbindungsstrasse zu diversen öffentlichen und privaten Gebäuden dar. Als solche ist sie nachmittags durchaus frequentiert. Dass sich jemand (insbesondere auch Fussgänger) um 15 Uhr im Bereich befindet, in welchem der Beschwerdeführer die Kranballast-Elemente verloren hatte, stellt auf jeden Fall eine naheliegende Möglichkeit dar. Es ist deshalb offensichtlich, dass der beschriebene Verlust der beiden Kranballast-Elemente eine hohe abstrakte Gefährdung für Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte und dass es blossem Glück zu verdanken ist, dass sich diese Gefährdung nicht verwirklicht hatte. 8.6.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer subjektiv aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Verlieren der Ladung aufgrund ungenügender Sicherung stellt einen Verstoss gegen Art. 30 Abs. 2 SVG dar. Bei der Prüfung des Verschuldens ist dem Umstand besondere Rechnung zu tragen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgebildeten und erfahrenen Berufschauffeur handelt, der mit Fragen der Sicherung der Ladung täglich konfrontiert ist und damit bestens vertraut sein sollte. Dass er es bei einer derart schweren Ladung wie der vorliegenden trotzdem einfach vergessen haben soll, die seitlichen Backen am Transportanhänger zu montieren, welche eben ein solches Herunterfallen hätten verhindern sollen, ist deshalb schwer nachvollziehbar. Zudem begründet der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, warum ihm diese konkrete Unterlassung unterlaufen ist. Auch seinen sonstigen Ausführungen ist nicht ansatzweise eine nachvollziehbare Erklärung zu entnehmen, weshalb ihm eine derart offensichtliche und grosse pflichtwidrige Unvorsichtigkeit passiert ist. Es ist zudem schwer verständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb er die Bordwandstützen im vorderen Teil des Anhängers montiert hatte und im hinteren Teil des Anhängers nicht. 8.6.2 Je gefährlicher ein Tun beziehungsweise ein Unterlassen ist, desto höhere Anforderungen dürfen an die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gestellt werden. Vorliegend sind hohe Anforderungen an die erforderliche Sorgfaltspflicht zu stellen, da einerseits durch das grosse Gewicht der Ladung Menschen potenziell in Lebensgefahr gebracht wurden und andererseits sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes und der damit verbundenen Spezialkenntnisse dieser Gefahren bewusst sein musste. Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht genügt, wie das fotographisch dokumentierte Vorgefallene augenscheinlich zeigt. Einfache Fahrlässigkeit könnte unter Umständen angenommen werden, wenn sich der Beschwerdeführer der Gefahr bewusst war und das seines Erachtens Notwendige vorgekehrt und aus bestimmten nachvollziehbaren Gründen auf die Montage der Bordwandstützen verzichtet hätte. Solche Gründe sind dagegen vorliegend wie bereits gesagt nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ladung unzureichend und falsch gesichert hat, obwohl er sich aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung der damit verbundenen grossen Gefahr bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer räumt sogar selber ein, dass er mit der korrekten Ladungssicherung vertraut gewesen sei, und gesteht weiter zu, dass die für eine korrekte Ladungssicherung notwendigen Mittel vorhanden gewesen seien. Weshalb er es als Berufschauffeur mit speziellem Fachwissen und grosser Erfahrung ohne irgendeine nachvollziehbare Erklärung dennoch unterlassen hatte, diese angeblich vorhandenen Mittel auch einzusetzen und zu verwenden, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er eine besondere Vorsicht beim Transport einer derart schweren Ladung an den Tag legt und besondere Sorgfalt darauf gibt, dass diese korrekt gesichert ist. Dabei bezieht sich der Vorwurf der mangelnden Ladungssicherung nicht nur auf die genügende Festmachung der Ladung selbst, sondern eben auch auf das Unterlassen der Montage der Bordwandstützen. Von einer (einfachen) Sorgfaltspflichtverletzung, ʺdie allen mal passieren kannʺ, kann nach dem Gesagten auf jeden Fall keine Rede sein. Die Einstufung des vorgeworfenen Verhaltens beziehungsweise Unterlassens als grobfahrlässig ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. 8.7.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, der vorliegende Sachverhalt hätte gleich wie derjenige im Urteil des Bundesgerichts 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 beurteilt werden müssen, das heisst als mittelschwer im Grenzbereich zum schweren Fall. Die Begründung des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe den Sachverhalt in diesem vergleichbaren Fall nur als eine mittelschwere Widerhandlung qualifiziert, weshalb dies auch für den vorliegenden Fall gelten müsse, geht insofern an der Sache vorbei, als es dem Bundesgericht verwehrt war, überhaupt einen schweren Fall anzunehmen. Dies ist wie folgt zu präzisieren: Im Urteil 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 schützte das Bundesgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 des damaligen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) vom 16. Dezember 1943 hin den vorinstanzlichen Entscheid und wies die Beschwerde ab. Nach Art. 114 Abs. 1 OG durfte das Bundesgericht bei der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (ausser in Abgabestreitigkeiten). Es war dem Bundesgericht im zitierten Fall somit verwehrt, die Beschwerde gutzuheissen und zur härteren Sanktionierung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Begründung, die Verwaltung hätte einen schweren und nicht bloss einen mittelschweren Fall annehmen müssen. Es konnte nur die Beschwerde in dem Sinne gutheissen, dass ein leichter Fall anzunehmen gewesen wäre, wie das der dortige Beschwerdeführer verlangte, oder die Beschwerde abweisen. Es hat sich – wie bereits gesagt – für die Abweisung der Beschwerde entschieden. Schliesslich und unabhängig davon ist auch auf die Kritik von Weissenberger hinzuweisen, wonach ein Sachverhalt wie er dem Urteil 6A.121/2000 zugrunde lag, als eine grobe beziehungsweise schwere Wiederhandlung hätte qualifiziert werden müssen ( Weissenberger , a.a.O., N. 84 zu Art. 90). 8.7.2 Zu den anderen beiden Urteilen welche der Regierungsrat abhandelte (vgl. die Erwägungen 7.1 f. im angefochtenen Entscheid), ist das Nachfolgende zu ergänzen. Dass der Verlust von Paketen in einem Kreisel, was zum Ausfluss von Speiseöl auf die Fahrbahn führte, nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden kann, versteht sich von selbst und erfordert keine weiteren Bemerkungen. Im Urteil 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 entschied das Bundesgericht, dass, wer auf der Ladefläche eines Lieferwagens ein nur mit zwei Radvorlegern an der Vorderachse gesichertes Unfallfahrzeug transportiert und die Autobahn befährt, eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit schafft, und bejahte eine mittelschwere Widerhandlung. Auch dieser Fall kann nicht mit dem Vorliegenden verglichen werden, denn anders als im zitierten Urteil fiel in casu die Ladung tatsächlich auf die Strasse. Insofern ist vorliegend die geschaffene Gefahr deutlich höher und deshalb zurecht auch höher gewichtet worden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 9.1 Als nächstes ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens drei Monaten nach sich zieht (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Art. 16 Abs. 3 SVG verlangt zum einen, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zum anderen hält die Bestimmung fest, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 89 und 96 f. zu Art. 16 SVG; vgl. auch E. 4.5.1 hiervor). 9.2 Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Demgegenüber existieren für den Warnungsentzug abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich zwar bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächst höheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Es handelt sich dabei jedoch nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen muss – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss, d.h. insbesondere verhältnismässig und rechtsgleich, gehandhabt werden. Bei der Festsetzung der Dauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu fahren. Die berufliche Notwendigkeit stellt ein Bemessungskriterium oberhalb der Mindestentzugsdauer dar. Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer werden daher "in der Regel" schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (BGE 105 Ib 255, 259 E. 2b). Mit Blick auf die abschreckende und erzieherische Zielsetzung des Warnungsentzugs sowie aus Gründen der Rechtsgleichheit ist nur folgerichtig, dass die unterschiedliche Betroffenheit bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist. Die grössere Massnahmeempfindlichkeit von Personen, die beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, darf indessen in keinem Fall Grund dafür sein, auf eine Administrativmassnahme zu verzichten oder auch nur die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 7.1 ff. ; Rütsche , a.a.O., N 127 zu Art. 16 SVG). 9.3.2 Vorliegend hat die Polizei die gesetzliche Mindestdauer verfügt, was nicht zu beanstanden ist, da sie diese eben nicht unterschreiten durfte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, grundsätzlich keinen Grund darstellt, aus welchem die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Stellenverlust trotz dreimonatigem Führerausweisentzug offenbar nicht eingetreten ist, denn der Ausweisentzug lief bereits am 23. Januar 2024 ab. Wäre dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Ausweisentzuges gekündigt worden, wäre das zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 22. März 2024 bereits bekannt gewesen. Nach dem Gesagten ist deshalb festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeordnete Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden ist. 10. Es ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer qualifizierten objektiven Gefährdung und eines qualifizierten Verschuldens kumulativ erfüllt sind. Entsprechend haben die Vorinstanzen zu Recht eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejaht und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entzogen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber